Chef kann Grüßen nicht vorschreiben, hat also keinen Kündigungsgrund
Sie haben Ihren Chef mehrmals nicht gegrüßt? Jetzt droht er mit Kündigung? Ein aktuelles Urteil verbietet das...
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden: Grüßen könne arbeitsrechtlich nicht "eingefordert" werden, ist also kein Kündigungsgrund.
Im vorliegenden Fall wollte ein Geschäftsführer seinem Mitarbeiter kündigen, weil dieser ihn zweimal nicht gegrüßt hatte. Als Begründung gab er an, die Verweigerung des Grußes sei eine grobe Beleidigung.
Az. 9 Sa 657/05
|