Widerruf bei Befristung nicht einfach möglich
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bekommt durch Unterzeichnung des Vertrages beider betroffener Parteien volle Gültigkeit und kann nicht einfach widerrufen werden...
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschieden. Demnach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform, um seine volle Gültigkeit zu erhalten.
Im vorliegenden Fall befand sich eine Arbeitnehmerin in einem bereits befristeten Arbeitsverhältnis, welches zum 31. Januar 2003 auslaufen sollte. Der Arbeitgeber teilte der Beschäftigten mit, dass er das noch bestehende Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr verlängern wolle und legte ihr ein seinerseits unterzeichnetes Schriftstück vor, welches sie ebenfalls unterzeichnete. Später wollte die Beschäftigte das Arbeitsverhältnis doch nicht weiter fortsetzten.
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Mit beiderseitiger Unterzeichnung habe die Verlängerung der Beschäftigungszeit volle Gültigkeit.
BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05
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