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Thema: Tipps Neuorientierung
Vorsicht bei Freistellung nach Kündigung 
Denn bei Freistellung nach Kündigung endet auch die Sozialversicherung

Oft stellen Unternehmen Mitarbeiter, denen sie gekündigt haben, für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses frei. Was sich für den Arbeitnehmer zunächst praktisch anhört, weil er dadurch Zeit für die Jobsuche gewinnt, kann auch Nachteile mit sich bringen. Das sollten Sie bei einer Freistellung nach der Kündigung beachten...

Regeln bei der Sozialversicherung

Es ist häufig Praxis, eine fristgerechte Kündigung mit einer Freistellung vom Arbeitsplatz bis zum entgültigen Kündigungstermin auszusprechen. Der Resturlaub wird hierbei mit einbezogen.

Krankenkassenverbände, Rentenversicherer und die Bundesagentur für Arbeit haben sich auf eine neue Bewertung der Zeit zwischen dem Beginn der Freistellung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses geeinigt.

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet mit der Freistellung

Bezahlte der Arbeitgeber vor dem neuen Beschluß noch Gehalt und Sozialabgaben weiter, so fallen letztere nun weg.
Zukünftig endet mit dem Beginn einer unwiderruflichen (also nicht rückgängig zu machenden) Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Als Begründung erklärt man, dass es keine Verbindung mehr von Leistungserbringung und Entlohnung gibt. Das Arbeitsverhältnis wurde in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben und der Arbeitnehmer fällt mit der Freistellung aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers heraus.

Das Ergebnis dieser neuen Betrachtungsweise ist Ihre sofortige Arbeitslosigkeit zum Termin der Freistellung. Mit dem Nachteil dass Sie in diesem Zeitraum weder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, noch sozialversichert sind.

Denn da Sie in der Regel der Freistellung durch Ihre Unterschrift zustimmen, müssen Sie auch mit einer entsprechenden Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Während der Freistellung besteht ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ja noch ein Arbeitsentgelt, wenn auch ohne Sozialabgaben, gezahlt wird.

Krankenversicherungsschutz fehlt während der Freistellung teilweise

Die größte Gefahr besteht im fehlenden Krankenversicherungsschutz, der einen Monat nach Freistellung und bis zur Beendigung der Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit existiert. Nach der Sperrzeit ist der Krankenversicherungsschutz wieder durch die Agentur für Arbeit gewährleistet. Es wird den Betroffenen geraten, sich diesbezüglich mit ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um die Versicherungslücke als Selbstzahler zu schließen.

Auch Rentenbeiträge werden in dieser Zeit nicht abgeführt. Hier ist zu überlegen, ob Sie die fehlenden Beiträge nicht aus eigener Tasche ausgleichen.

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informieren

Im Falle einer Freistellung muss der Arbeitgeber Sie von der Aufhebung der Sozialversicherungspflicht informieren, um nicht eventuelle Haftungsansprüche auszulösen. Auch muss er eine entsprechende Meldung gegenüber der Krankenkasse abgeben.

Es geht auch anders

Andererseits muss man eine Freistellung nicht zwingend unwiderruflich aussprechen. Auch eine widerrufliche Freistellung ist möglich. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwar wieder Sozialabgaben für Sie zahlen, kann aber davon ausgehen, dass Sie die sofortige Freistellung eher akzeptieren.

Vereinbart man eine solche Art der Freistellung, sind Sie als Arbeitnehmer allerdings verpflichtet, dem Arbeitgeber auch weiterhin zur Verfügung zu stehen, sofern dieser sich bei Ihnen meldet.

Ob die Aufhebung der Sozialversicherungspflicht durch eine unwiderrufliche Freistellung Bestand haben wird, werden wahrscheinlich die Gerichte zu entscheiden haben. Bis zu einem möglichen Urteil kann allen Beteiligten nur empfohlen werden, sich juristischen Rat einzuholen, bevor man eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet, um auf Nummer Sicher zu gehen und alle Konsequenzen richtig einschätzen zu können.

Mittlerweile hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.09.2008, die Praxis unwiderufliche Freistellungen sozialversicherungsbefreit zu werten aufgehoben. Mit dem Urteil B 12 KR 10/07 R wurde deutlich entschieden, dass eine unwiderrufliche Freistellung nicht zum Ende der Sozialversicherungspflicht führt, weil der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses sowie die fortlaufende Gehaltszahlung ausreichend sind für das Fortbestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Von Thomas Patscha.

Über den Autor

Thomas Patscha verfügt über langjährige Erfahrung im Personalbereich und berät und unterstützt Unternehmen in allen personalrelevanten Fragen. Mehr über ihn erfahren Sie auf seiner Webseite.

Wenn Sie mehr über Ihn erfahren möchten, lesen Sie doch auch seine Gründerstory.

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