Vorsicht bei Geschenken und anderen Zusatzleistungen vom Arbeitgeber
Geschenke und Zusatzleistungen vom Arbeitgeber müssen in vielen Fällen versteuert werden
Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen einen eigenen kostenlosen Firmenparkplatz im Parkhaus zur Verfügung? Oder Sie dürfen sich hin und wieder mal ein paar Kleidungsstücke aus der firmeneigenen Kollektion zum Einkaufspreis mit nach Hause nehmen? Von wegen geschenkt ist geschenkt. Der Fiskus sieht das als geldwerten Vorteil und der muss versteuert werden...
In einem Fall hatte der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter Tiefgaragenplätze angemietet und ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung kam die Sache an den Tag und die Überlassung der Parkplätze wurde als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet, für den man die entsprechenden anteiligen Abgaben hätte entrichten müssen.
Fazit: Wenn Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Stellplätze in einem Parkhaus mieten, müssen die Mitarbeiter den Vorteil versteuern.
Finanzgericht Köln, Az. 11 K 5680/04
In einem weiteren Fall hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern hochwertige Kleidungsstücke zu Repräsentationszwecken vergünstigt zum Einkaufspreis überlassen. Die Richter entschieden, dass eine vergünstigte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten sei. Auch dann, wenn das Tragen der Kleidung mit einer Werbewirkung verbunden sei.