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Thema: Tipps Jobsuche
Nebenjob gesucht? Ist der auch mit Hauptjob erlaubt? 
Diese Tipps verschaffen Klarheit, worauf beim Nebenjob zu achten ist...

Haben Sie nicht auch schon einmal darüber nachgedacht, durch einen Nebenjob noch etwas Geld hinzuzuverdienen? Warum auch nicht, wenn es die Zeit erlaubt. Wichtig dabei ist, dass Ihr Arbeitgeber nichts dagegen hat. Diese Tipps verschaffen Klarheit, worauf beim Nebenjob zu achten ist...

In immer mehr Haushalten werden die finanziellen Mittel, trotz eines vorhandenen Arbeitsverhältnisses knapp. Oftmals wird eine kurzfristige Finanzspritze benötigt, um eine unerwartete Rechnung zu begleichen oder auch nur, um mal wieder Urlaub machen zu können. Ein Nebenjob kann da eine gute Möglichkeit sein, das Konto ein wenig aufzustocken.

Der Trend zum Zweitjob nimmt zu
Der Trend zum Zweiteinkommen und zum Nebenjob nimmt zu. Was muss ich als Arbeitnehmer beachten, wenn ich einen Zweitjob annehmen möchte und darf mir mein Arbeitgeber dies verbieten?

Nebenjob zu Hauptjob erlaubt?
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Nebenjob zulässig ist und nicht vom Hauptarbeitgeber untersagt werden kann. Der Arbeitnehmer kann somit über die Ausgestaltung der nicht vertraglich geschuldeten Arbeitszeit frei verfügen.

Was ist nicht erlaubt?
Eine Nebentätigkeit kann nur in ganz bestimmten Fällen untersagt werden. Hierzu gehören alle Tätigkeiten,

  • die das Hauptarbeitsverhältnis, in welcher Form auch immer, behindern. Beispielsweise bei Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers oder Übermüdung, die durch den Nebenjob begründbar ist
  • bei denen der Arbeitnehmer als Konkurrent zu seinem Hauptarbeitgeber auftritt
  • die während des Erholungsurlaubs ausgeführt werden
  • die über die täglich erlaubte Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden (mit entsprechendem Ausgleich) hinausgehen und keine tägliche Erholungsphase von mindestens elf Stunden bieten
  • die bei Arbeitsunfähigkeit im Hauptjob ausgeübt werden und der schnellen Wiederherstellung der Gesundheit entgegenwirken
  • die gegen geltendes Recht verstoßen, bspw. Schwarzarbeit

Schauen Sie auch noch einmal in Ihren Arbeitsvertrag
In vielen Arbeitsverträgen finden sich jedoch Klauseln, nach denen eine Nebentätigkeit beim Arbeitgeber angezeigt werden muss. Dies ist erlaubt und der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit untersagen. Aber nur, wenn er hieran ein berechtigtes betriebliches Interesse hat. Dieses berechtigte Interesse muss er allerdings auch beweisen. Auch eine Regelung, die besagt, dass eine Zustimmung des Arbeitgebers bei Aufnahme einer Nebentätigkeit vorliegen muss ist einwandfrei. Jedoch darf der Arbeitgeber diese Zustimmung nur unter den bereits erwähnten Bedingungen verweigern.

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Nebentätigkeit
Eine Klausel, die generell jede Nebentätigkeit verbietet ist hingegen nicht haltbar. Findet sich in einem Arbeitsvertrag überhaupt keine Regelung zum Thema Nebenbeschäftigung, muss der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit nur dann anzeigen, wenn er davon ausgehen muss, dass sein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse gegen diese Nebentätigkeit hätte.

Offenheit ist die beste Wahl
Wer aber ganz sicher gehen will, spricht vor Aufnahme einer Nebentätigkeit immer mit seinem Arbeitgeber. Dabei bezieht sich das Wort Nebentätigkeit stets auch auf ehrenamtliche, freiwillige oder sonstige Dienste.

Anmerkung: Die oben genannten Tipps beziehen sich nicht auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Hier gelten strengere Vorschriften.

Von Thomas Patscha.

Über den Autor

Thomas Patscha verfügt über langjährige Erfahrung im Personalbereich und berät und unterstützt Unternehmen in allen personalrelevanten Fragen. Mehr über ihn erfahren Sie auf seiner Webseite.

Wenn Sie mehr über Ihn erfahren möchten, lesen Sie doch auch seine Gründerstory.

© Weiterverwendung und Vervielfältigung des Artikels nur mit schriftlicher Genehmigung.
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