Bei negativ formulierter Bewerbung ist Leistungskürzung ALG gerechtfertigt
Wer sich, um z.B. seine Eigenbemühungen nachzuweisen, in seiner Bewerbung absichtlich unvorteilhaft darstellt, riskiert die Kürzung oder gar Sperrung des Arbeitslosengeldes...
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitsloser bei einer Autowaschanlage beworben und von vorneherein bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen, die er nicht bereit war, zu übernehmen. Des weiteren hatte er genau aufgeführt, für welche Arbeitsbereiche er aufgrund mangelnder Ausbildung und Berufserfahrung nicht befähigt sei.
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Um seinen Angaben noch mehr Nachdruck zu verleihen, hatte er die negativen Punkte für seine Eignung noch einmal dick unterstrichen. Das Unternehmen teilte der Arbeitsagentur daraufhin mit, dass der Bewerber keinerlei Interesse an der Stelle gezeigt habe. Die Arbeitsagentur strich daraufhin das Arbeitslosengeld für 12 Wochen, das Gericht gab ihr Recht.
Begründung des Gerichts: Eine Hervorhebung der negativen Tatsachen in einem Bewerbungsschreiben könnte nicht als ernstgemeinte Bewerbung gewertet werden. Der Arbeitssuchende sei dazu verpflichtet, mit seiner Bewerbung sein Interesse an der Tätigkeit zu bekunden und durch das Geschriebene zum Ausdruck zu bringen. Stelle er sich absichtlich negativ dar, sei dies einer Arbeitsverweigerung gleichzusetzen.
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Bundessozialgericht in Kassel, Az. B 7a AL 14/05 R
Autor: ZL
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