Wer trotz Berufsausbildung mit einer Zweitausbildung beginnt, hat keinen Anspruch auf ALG II
Wer eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung vorzuweisen hat und dennoch mit einer Zweitausbildung beginnt, hat keinen Anspruch auf ALG II. Auch wenn finanzielle Bedürftigkeit besteht...
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau eine erfolgreich absolvierte Lehre als Bürokauffrau vorzuweisen und war bereits in diesem Beruf tätig. Dann begann sie eine zweite Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Ausbildungsvergütung war jedoch so gering, dass die Frau ALG II zur finanziellen Unterstützung beantragte. Der Antrag wurde seitens der Arbeitsagentur abgelehnt.
Die Frau zog vor Gericht, doch ihre Klage wurde abgewiesen. Begründung: Kann für die Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit oder BAföG gewährt werden, ist ein Anspruch auf ALG II ausgeschlossen. Auch dann, wenn wegen einer Zweitausbildung kein Anspruch darauf besteht.
Die Zahlung von ALG II sei nur möglich, wenn das erste Ausbildungsverhältnis begründet vorzeitig beendet wurde. ALG II dürfe nicht als Ausbildungsförderung zweiten Grades verstanden und verwendet werden. Die Tatsache, das eine Zweitausbildung die Berufschancen steigern könnten, ist dabei irrelevant.
Landessozialgericht Sachen-Anhalt, Az. L 2 B 32/06 AS ER
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