Wettbewerbsverbot bei Jobwechsel nicht nachträglich verhängbar
Arbeitgeber können Wettbewerbsverbot nicht nachträglich aussprechen
Sie planen einen Jobwechsel zur Konkurrenz und in Ihrem Arbeitsvertrag befinden sich keine Regelungen zum Wettbewerbsverbot bzw. eine sogenannte Konkurrenzklausel, die einen Wechsel zum Mitstreiter Ihres alten Arbeitgebers verbieten? Glück gehabt - dann darf Ihr Chef Ihnen die Mitarbeit bei der Konkurrenz auch nachträglich nicht verbieten...
Im vorliegenden Fall war ein Mann 32 Jahre lang bei einer Firma beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete dann mit einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindungszahlung.
Der Arbeitnehmer verpflichtete sich im Aufhebungsvertrag, über alle Geschäftsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren insbesondere über technische Verfahrensabläufe und sonstige geschäftsbezogene Informationen. Zudem garantierte er, weder für die Firmengruppe selbst noch für angegliederte Beteiligungsunternehmen tätig zu werden. Des weiteren sicherte er zu, keine firmeneigenen Materialien und Geschäftsunterlagen mehr in seinem Besitz zu haben.
Wenige Zeit später machte sich der Mann mit einer eigenen Firma selbständig und trat durch die angebotene Produktpalette in direkten Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber. Dieser reichte daraufhin Klage ein und bezog sich auf das Wettbewerbsverbot. Bei einer aus diesem Grund veranlassten Hausdurchsuchung bei dem Beklagten, fand die Staatsanwaltschaft im Keller unter anderem Geschäftsunterlagen aus dem ehemaligen Betrieb.
Der Beklagte bestritt jedoch, von deren Existenz gewusst und sie somit auch nie für geschäftliche Zwecke genutzt zu haben. Er hätte sich pflichtgemäß an alle im Aufhebungsvertrag vereinbarten Wettbewerbseinschränkungen gehalten.
Das Gericht entschied für den beklagten Mann. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde ein Mitarbeiter von allen Pflichten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber enthoben, darunter fiele auch das Wettbewerbsverbot. Er dürfe das beim alten Arbeitgeber erworbene Wissen dann auch für Konkurrenzunternehmen einsetzen.
Vermeiden ließe sich dies nur durch ein zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot nach §§74 ff. HGB. Fehle eine solche Einschränkung im Arbeitsvertrag, könne der Arbeitgeber diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt durch eine nachvertragliche Treuepflicht erwirken.