Wer durch eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag beruflich eingeschränkt wird, hat Anspruch auf Entschädigung
In Ihrem Arbeitsvertrag befindet sich eine Konkurrenzklausel, die Ihnen verbietet, bei einem Jobwechsel für die Konkurrenz tätig zu werden? Solche Konkurrenzklauseln sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirklich rechtswirksam...
Natürlich möchten sich viele Unternehmen dagegen absichern, dass Mitarbeiter zur Konkurrenz überlaufen, um dort die eigenen Betriebsgeheimnisse auf dem silbernen Tablett zu servieren.
|
Versucht wird das durch sogenannte Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag. Die sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wirklich wirksam.
Führt ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag zum Beispiel dazu, dass der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Art Berufsverbot erhält, weil ihm jegliche Tätigkeit in seinem Fachbereich untersagt ist, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Die Chancen auf eine Abschwächung oder sogar Aufhebung der Einschränkungen stehen in diesem Fall gut.
Der Arbeitgeber darf die Konkurrenzklausel auch nicht grundlos im Vertrag aufführen, sondern muss nachweisen, dass die Einschränkungen berechtigten betrieblichen Interessen dienen. Zudem darf die Untersagung, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, auf maximal zwei Jahre beschränkt sein. |
Während der Sperrfrist hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Diese liegt pro Jahr der Einschränkung bei mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Einkommens, inklusive der erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen.
Wer gerade kurz davor steht, einen neuen Job anzunehmen, tut gut daran, seinen Arbeitsvertrag noch einmal von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um sich durch Wettbewerbsverbote in Form einer Konkurrenzklausel nicht ungewollt die Karriere zu verbauen.
Autor: ZL
|