Auch wenn der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung getroffen hat, besteht Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Bonus
Sie haben einen Arbeitsvertrag, der einen variablen Gehaltsbestandteil in Form eines Bonus enthält? Oder bekommen auf Ihr Gehalt bei besonderen Leistungen einen Bonus oben drauf? Voraussetzung: Sie erreichen alle oder zumindest einen Teil der Ziele, die Sie gemeinsam mit Ihrem Chef in einer Zielvereinbarung getroffen haben? Auch wenn, aus welchen Gründen auch immer, keine Zielvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getroffen wurde, haben Sie Anspruch auf Ihren vertraglich vereinbarten Bonus...
Der Arbeitgeber kann den vertraglich vereinbarten Bonus nicht einfach verweigern, nur weil er es versäumt hat, mit Ihnen eine Zielvereinbarung zu treffen.
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Im vorliegenden Fall war mit einem leitenden Angestellten eine Bonuszahlung in Höhe von 50.000 Euro pro Jahr vertraglich vereinbart worden, sofern der Mitarbeiter die schriftlich vereinbarten Ziele laut Zielvereinbarung auch erreicht. Die Ziele für die Zielvereinbarung wurde mit dem Mitarbeiter jährlich neu getroffen.
Ende 2005 kündigte man dem Mitarbeiter zum Ende März 2006. Für die drei Monate in 2006 versäumte der Arbeitgeber, eine Zielvereinbarung mit dem Mitarbeiter zu treffen. Als der Mitarbeiter das Unternehmen verließ, wurde ihm kein Bonus ausgezahlt. Der Mitarbeiter verklagte daraufhin das Unternehmen und forderte anteilig die Auszahlung des ihm zustehenden Bonus für die 3 Monate seiner Tätigkeit im Jahre 2006 in Höhe von 50.000 Euro : 12 Monate x 3 Monate= 12.500,00 Euro und erhielt Recht. |
Das Gericht entschied, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, eine Zielvereinbarung zu treffen. Versäume er dies, so hätte der Arbeitnehmer einen anteiligen Anspruch auf den entgangenen Bonus in Höhe seines tatsächlich entstandenen Schadens. Dieser wäre anhand des Vorjahresbonus und auf Basis der Angaben des Mitarbeiters zu schätzen. Das Gericht gab der Klage einer nachträglichen Bonuszahlung in Höhe von 11.420 Euro statt.
Bundesarbeitsgericht 10 AZR 97/07
Autor: ZL
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