Ein Arbeitgeber kann das Gehalt nicht kürzen, wenn der Arbeitnehmer aus seiner Sicht zu häufig zur Toilette geht.
In einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei wurde im Mai 2009 über die sehr häufigen Toilettengänge eines Mitarbeiters Buch geführt. Heraus kamen 384 Minuten für Toilettengänge innerhalb von zwei Arbeitswochen.
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Daraufhin rechnete die Arbeitgeberin die benötigte Zeit für die Toilettengänge auf die Beschäftigungsdauer hoch und kürzte dem Mitarbeiter sein Gehalt um 680 €. Der Arbeitnehmer zog daraufhin vor Gericht. Die Vorgehensweise der Arbeitgeberin ging dem Arbeitsgericht Köln dann aber doch zu weit, zumal der Arbeitnehmer in diesen zwei Wochen nachweislich an Verdauungsproblemen litt. Es sei unzulässig, eine Gehaltskürzung vorzunehmen, wenn die häufigen Toilettengänge durch Verdauungsprobleme hervorgerufen worden seien.
Köln, Az. 6 Ca 3846/09
Der Arbeitnehmer ist mittlerweile übrigens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. |
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