Gibt es arbeitsrechtliche Unterschiede zwischen Teilzeitkräften und Aushilfen
Oftmals werden Begriffe wie Aushilfe und Teilzeitkraft als Erklärung für ein und dieselbe Tätigkeit verwendet. Es gibt jedoch kleine und feine Unterschiede, die eine Aushilfe ausmachen.
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Und dennoch gibt es immer wieder in der Praxis die Situation, dass dieser Grundsatz nicht beachtet wird. Eine Teilzeitkraft übernimmt dabei die gleichen Arbeiten und hat in der Regel zumindest auch eine vergleichbare Ausbildung, wie eine Vollzeitkraft. Nur arbeitet die Teilzeitkraft mit einem geringeren wöchentlichen oder monatlichen Stundenkontingent. Die Rechte und Pflichten unterscheiden sich nicht zwischen einer Vollzeitkraft und einer Teilzeitkraft. Dabei kann die Teilzeitkraft natürlich auch geringfügigbeschäftigt arbeiten.
Ein Aushilfe ist auch nur für Aushilfstätigkeiten eingestellt und häufig eine ungelernte Kraft. Sie wird üblicherweise auf Stundenbasis bezahlt, die Arbeitszeiten sind oft absolut flexibel, die Bezahlung ist in der Regel weitaus niedriger im Vergleich zu einer gelernten Fachkraft.
Aushilfen helfen aus, beispielsweise der Schüler im Ferienjob. Aber: Aushilfsarbeitsverhältnisse sind echte und vollwirksame Arbeitsverhältnisse, die in der Regel nur auf einen kurzen Zeitraum ausgelegt sind. D. h. auch einer Aushilfe steht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bezahlter Urlaub zu.
Wann liegt nun aber ein Arbeitsverhältnis als Aushilfe vor? Im Gesetz wird man nicht fündig. Allerdings geht die Rechtsprechung dann von einem Aushilfsarbeitsverhältnis aus, wenn der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis von Anbeginn an nicht auf Dauer eingehen will. Es soll vielmehr dazu dienen, einen vorübergehend höheren Bedarf an Arbeitskräften zu decken.
Bei Vertragsabschluß muß also konkret ein Anhaltspunkt vorliegen, dass die anfallende Arbeit in absehbarer Zeit wieder mit der normalen Belegschaftsstärke bewältigt werden kann, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2004 AZ.: 7 AZR 7/04.